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Blog1. Oktober 2026

Österreich beantragt bei der EU eine Ausnahmegenehmigung für Sika-Wild

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (ÖVP) hat am Mittwoch bei der Europäischen Union einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für die Haltung von Sika-Wild eingereicht. Mit diesem Schritt will das Ministerium…

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Eine Nahaufnahme eines österreichischen und eines portugiesischen Reisepasses mit einem bulgarischen Personalausweis.
Foto: Marta Branco / Pexels

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (ÖVP) hat am Mittwoch bei der Europäischen Union einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für die Haltung von Sika-Wild eingereicht. Mit diesem Schritt will das Ministerium verhindern, dass die Bestände in Österreich infolge einer EU-Einstufung bis August 2027 getötet werden müssen. Die Tiere waren von den EU-Behörden zuvor als bioinvasive Art gelistet worden.

Die Einstufung durch die EU erfolgte im Juni und trat am 7. August in Kraft. Nach Berechnungen würde eine verpflichtende Tötung der Tiere bei den Haltern zu einem wirtschaftlichen Schaden von 16 Millionen Euro führen. Nach einem ministeriellen Aufruf meldeten sich 203 betroffene Betriebe, für die die Haltung in landwirtschaftlichen Gehegen einen wirtschaftlichen Betriebszweig darstellt. Der Ausnahmeantrag soll diesen zumeist familiengeführten Betrieben die Weiterführung ermöglichen.

Die EU begründet die Tötungsverordnung damit, dass Sika-Hirsche aus Gehegen entkommen und sich mit dem heimischen Rothirsch paaren könnten, wodurch Hybride entstünden. In Österreich ist den zuständigen Stellen bisher allerdings kein Fall bekannt, in dem Sika-Wild die heimischen Rotwildbestände bedroht hätte. Die ursprünglich aus Ostasien stammende Tierart wurde im 19. Jahrhundert nach Europa gebracht, die erste Kolonie in Österreich etablierte sich laut Ministerium im Jahr 1907.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung wurde vom Landwirtschaftsministerium gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer Österreich, dem Verband der Wildtierhalter und den Bundesländern vorbereitet. Das EU-Regelwerk sieht für entsprechende Zulassungsanträge eine Entscheidungsfrist von 60 Tagen vor. Da diese Frist unter bestimmten Bedingungen verlängert oder unterbrochen werden kann, rechnet das Ministerium bis zum Ende des Jahres mit einer Entscheidung der Kommission.

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