Bei der Verbrennung von Herbstlaub im Garten drohen Bußgelder bis zu 150 Euro
28. September 2026 · 1 Min. Lesezeit

Verbraucherschützer und Entsorger warnen vor der illegalen Entsorgung von Herbstlaub. Das Verbrennen im Garten und die Entsorgung in Mülltonnen sind streng reglementiert.
Verbraucherschützer, Entsorgungsunternehmen und die Polizei haben Gartenbesitzer vor der unerlaubten Entsorgung von Herbstlaub über Mülltonnen oder durch offenes Feuer gewarnt. Wer Blätter im eigenen Garten verbrennt, begeht nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen von bis zu 150 Euro geahndet werden kann. Rechtsgrundlage für das Verbot sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie die Immissionsschutzgesetze des Bundes und der Länder. Nach Paragraf 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dürfen Abfälle grundsätzlich nur in zugelassenen Entsorgungsanlagen beseitigt werden.
Beim Verbrennen von Laub entstehen Feinstaub und Schadstoffe, die Atemwegserkrankungen auslösen können und Nachbarn durch Qualm belästigen. Zudem sterben im Laub versteckte Kleintiere wie Igel, Mäuse oder Käfer im Feuer. Die Verbrennung in Feuerschalen oder Terrassenöfen ist ebenfalls untersagt. Als einziges Feuer im Garten ist ein kleines Holzfeuer aus trockenem, naturbelassenem Holz mit maximal einem Meter Breite und Höhe zulässig, sofern der Rauch niemanden belästigt.
Einige Bundesländer kennen eng begrenzte Ausnahmeregelungen. In Mecklenburg-Vorpommern darf Laub im April und Oktober montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr für höchstens zwei Stunden verbrannt werden, falls das Entsorgungsunternehmen die Blätter nicht abholt. In Bayern ist das Verbrennen forst- und almwirtschaftlichen Betrieben außerhalb geschlossener Ortschaften unter bestimmten Bedingungen gestattet, Privathaushalten jedoch untersagt. Thüringen und Nordrhein-Westfalen verlangen für seltene Ausnahmen behördliche Genehmigungen, etwa bei Schädlingsbefall.
Auch die Mülltonne bietet keine unbegrenzte Lösung für die Entsorgung. Wegen der langen Verrottungszeit von teilweise bis zu zwei Jahren und des hohen Gewichts bei Nässe dürfen Biotonnen und Restmüllbehälter nur mit kleinen, trockenen Laubmengen befüllt werden. Entsorgungsbetriebe verweigern bei reinen Laubfüllungen mitunter die Abholung und verweisen auf gesonderte Laubtonnen oder Laubsäcke. Alternativ kann das mit Stickstoff, Phosphat und Mineralien angereicherte Laub auf Beeten als Frostschutz verbleiben, für Kleintiere bis zum Frühjahr aufgeschichtet oder kompostiert werden. Auf Gehwegen und Rasenflächen muss das Laub jedoch alle zwei bis drei Tage gekehrt werden, um Pilzwachstum und Rutschgefahren abzuwenden.
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