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1. Oktober 2026–◷ 1 Min. Lesezeit

Landesarbeitsgericht Köln verwehrt Beschäftigtem Rückkaufwert nach Kündigung der Direktversicherung

Kündigt ein Arbeitgeber eine betriebliche Direktversicherung, hat der Beschäftigte keinen automatischen Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufwerts. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Ein detailliertes Bild von einer Hand, die einen gefalteten 50-Euro-Schein hält, mit Dokumenten im Hintergrund.
Foto: Jakub Zerdzicki / Pexels

Ein Arbeitnehmer hat nach der Kündigung einer betrieblichen Direktversicherung keinen automatischen Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufwerts an sich selbst. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az: 8 SLa 92/25), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilte.

In dem verhandelten Fall hatte eine Arbeitgeberin für den Kläger eine Direktversicherung im Rahmen eines sogenannten Opt-out-Systems abgeschlossen. Bei diesem Modell wird die betriebliche Altersversorgung eingerichtet, wenn der Beschäftigte ihr nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist widerspricht. Die Beiträge finanzierte das Unternehmen zur Hälfte über einen Zuschuss, während die andere Hälfte über eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt des Mitarbeiters stammte.

Der Beschäftigte wollte die Vorsorge jedoch nicht fortführen und erzwang die Kündigung des Vertrags vor Gericht. Nach der Auflösung überwies der Versicherer den Rückkaufwert in Höhe von 8500 Euro an die Arbeitgeberin. Daraufhin verlangte der Kläger die Auszahlung des gesamten Betrags an sich.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Köln wiesen die Klage des Mannes ab. Zur Begründung hieß es, es bestehe kein rechtlicher Grund für einen solchen Anspruch. Die Arbeitgeberin war als Versicherungsnehmerin eingetragen, und dem Kläger war im Vertrag kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Zudem habe der Arbeitnehmer das Bestehen der Versicherung selbst bestritten und deren Kündigung gerichtlich durchgesetzt. Da das Unternehmen die Beiträge zur Hälfte bezuschusst hatte, würde eine vollständige Auszahlung an den Kläger eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen.

Mit der Frage, ob dem Kläger zumindest der durch die Entgeltumwandlung finanzierte Teilbetrag zusteht, befasste sich das Gericht nicht. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Thomas Granetzny ist bei der Kündigung einer Direktversicherung eine sofortige Rückzahlung des Arbeitnehmeranteils in der Regel nicht vorgesehen. „Meist bleibt der umgewandelte Betrag bis zum Versorgungsfall gebunden“, sagte Granetzny. Das Urteil basiere auf den konkreten Versicherungsbedingungen und der Gesamtbetriebsvereinbarung, weshalb andere Regelungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen könnten. Granetzny empfahl Beschäftigten, vorab die Wirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und die Widerspruchsmöglichkeiten zu prüfen.

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