Rote Kennzeichen bleiben gewerblichen Kfz-Betrieben und Sachverständigen vorbehalten
Rote Kennzeichen stehen im deutschen Straßenverkehr ausschließlich gewerblichen Betrieben wie Fahrzeughändlern, Herstellern und Kfz-Werkstätten sowie anerkannten Prüfern und Sachverständigen zur Verfügung. Entgegen…
⏳ 1 Min. Lesezeit

Rote Kennzeichen stehen im deutschen Straßenverkehr ausschließlich gewerblichen Betrieben wie Fahrzeughändlern, Herstellern und Kfz-Werkstätten sowie anerkannten Prüfern und Sachverständigen zur Verfügung. Entgegen weitverbreiteten Annahmen dürfen Privatleute die Schilder nicht als Überführungskennzeichen nutzen, um neu gekaufte Fahrzeuge vor der Zulassung nach Hause zu fahren. Die Zuteilung ist gesetzlich auf Probe- und Überführungsfahrten beschränkt. Ein einziges rotes Nummernschild genügt für alle Fahrzeuge im Fuhrpark des Gewerbetreibenden, was den Betrieben Kosten und bürokratischen Aufwand erspart.
Interessierte Unternehmen müssen den Antrag bei der Zulassungsbehörde einreichen, in deren Zuständigkeitsbereich der eigene Betrieb liegt. Für das Verfahren verlangen die Behörden ein ausgefülltes Antragsformular, einen Personalausweis oder Reisepass, einen Versicherungsnachweis sowie einen Bedarfsnachweis. Zudem müssen Antragsteller die Gewerbeanmeldung und einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegen. Erfolgt die Beantragung über Bevollmächtigte, sind eine entsprechende Vollmacht sowie die Ausweisdokumente der vertretungsberechtigten Personen und Vollmachtgeber erforderlich.
Ein Rechtsanspruch auf die Ausgabe eines roten Kennzeichens besteht nicht, da die Entscheidung im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters liegt. Das Gesetz schreibt vor, dass die Schilder nur an zuverlässige Gewerbetreibende ausgegeben werden dürfen. Um diese Zuverlässigkeit zu belegen, müssen Antragsteller ein Führungszeugnis der Belegart „0“ vorlegen, das beim Bürgeramt beantragt werden kann.
Die anfallenden Gebühren sind bundesweit nicht einheitlich geregelt und variieren je nach Standort. In Berlin liegen die Kosten für das Verfahren derzeit zwischen 51 und 92,40 Euro. Zulassungsbehörden entziehen das rote Kennzeichen wieder, sobald sich der Inhaber als unzuverlässig erweist, etwa durch eine unzulässige Verwendung des Kennzeichens für private Fahrten.
30. September 2026⏳ 1 Min. LesezeitFinanzexperten erwarten ungeachtet hoher Anleiherenditen weitere Kursgewinne an den Aktienmärkten
30. September 2026⏳ 2 Min. LesezeitDAX startet mit Kursgewinnen in den Handel
30. September 2026⏳ 1 Min. Lesezeit